Zwischengemeindliche Zusammenarbeit

Das Land Südtirol verfolgt das Ziel, die Zusammenarbeit der Gemeinden zu unterstützen und stellt dafür, im Einklang mit dem Landesgesetz Nr. 18 vom 16. November 2017, verschiedene Finanzierungen bereit. Die zwei wichtigsten Finanzierungsschienen der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit betreffen, zum einen, die gemeinsame Ausübung von Diensten, und zum anderen, die gemeinsame Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogramms für Raum und Landschaft.

(A) Zwischengemeindliche Zusammenarbeit bei der Ausübung von Befugnissen und Diensten

Gemeinden können bei der Ausübung ihrer Befugnisse und Dienste Organisationseinheiten gemeinsam nutzen. Das Ziel einer solchen Zusammenarbeit ist es, Kompetenzzentren zu schaffen und somit die Qualität und die Effizienz der Arbeit in der öffentlichen Verwaltung zu steigern.
Das entsprechende Finanzierungssystem ist im Neuen Einheitstext der Zusatzvereinbarungen der Gemeindenfinanzierung betreffend die zwischengemeindliche Zusammenarbeit enthalten. Dieser Einheitstext wurde ursprünglich mit Zusatzvereinbarung für die Gemeindenfinanzierung Nr. 9 vom 11. August 2022 genehmigt und letzthin mit Zusatzvereinbarung für die Gemeindenfinanzierung Nr. 13 vom 19. November 2024 abgeändert. Er enthält in zusammengefasster und koordinierter Form alle bisher erlassenen Zusatzvereinbarungen zu diesem Thema. Im Laufe der letzten Überarbeitung wurden insbesondere Neuerungen im Bereich der Berechnungsmodalitäten und der Höhe der Finanzierung eingeführt, sowie die Rolle der Bezirksgemeinschaften im Rahmen der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit präzisiert.

Optimale Einzugsgebiete

Als Grundlage für die zwischengemeindliche Zusammenarbeit hat die Landesregierung, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, optimale Einzugsgebiete festgelegt. Jedem Einzugsgebiet gehören Gemeinden mit möglichst homogenen sozioökonomischen und geografischen Eigenschaften an, die in der Regel aneinandergrenzen.
Hier finden Sie eine Südtirol-Landkarte mit den optimalen Einzugsgebieten für eine übergemeindliche Zusammenarbeit.

Vereinbarungen

Die zwischengemeindliche Zusammenarbeit wird mittels Vereinbarungen auf der Grundlage des Artikels 35 des Kodex der örtlichen Körperschaften geregelt.

Die Landesregierung hat die entsprechenden Mustervereinbarungen (für die zwischengemeindliche Zusammenarbeit im Allgemeinen und für den Ortspolizeidienst) im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden genehmigt. Bei Bedarf können die Vereinbarungen, auch den Übergang von Personal zwischen den an der Vereinbarung beteiligten Gemeinden vorsehen.


Die erste Mustervereinbarung (für die zwischengemeindliche Zusammenarbeit im Allgemeinen), genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1161 vom 13.11.2018 i.g.F. findet bei Zusammenarbeiten in folgenden Diensten Anwendung: Gemeindesekretärsdienst, Sekretariatsdienst, Steuern und Gebühren, Rechnungswesen, Urbanistik mit Einheitsschalter für das Bauwesen und Bauamt / private Bautätigkeit, Öffentliche Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen, Lizenzen und Handel, Demographische Dienste und Personalverwaltung.

Bei Zusammenarbeiten im Gemeindesekretärsdienst sind insbesondere auch die Anlagen A und B dieser Mustervereinbarung zu berücksichtigen. Die Anlage A (=AUSWAHLVERFARHEN bei Gemeinsamer Führung des Gemeindesekretariats) regelt das anzuwendende Auswahlverfahren und die Anlage B (=AUFTEILUNG DER SEKRETARIATSFUNKTIONEN bei Gemeinsamer Führung des Gemeindesekretariats) betrifft die Aufteilung der Sekretariatsfunktionen, falls mehrere Gemeindesekretäre im Dienst sind.


Seit Beginn des Jahres 2023 wird auch die zwischengemeindliche Abwicklung des Ortspolizeidienstes finanziell unterstützt. Angesichts der Besonderheiten dieses Dienstes wurden die Voraussetzungen für die Finanzierung im Neuen Einheitstext gesondert geregelt. Zudem wurde, wie oben erwähnt, mit Beschluss der Landesregierung Nr. 927 vom 27.12.2022 eine eigene Mustervereinbarung (für den Ortspolizeidienst) ausgearbeitet.

Externe Begleitung

Um die zwischengemeindliche Zusammenarbeit zusätzlich zu unterstützen und insbesondere um den Annäherungsprozess der Organisationseinheiten zu erleichtern, haben die Gemeinden die Möglichkeit, eine externe Begleitung durch Experten/innen im Bereich der Umwandlung von Organisationsstrukturen und -abläufen in Anspruch zu nehmen. Auch für die Inanspruchnahme dieser Beratungsleistungen kann um eine Finanzierung angesucht werden. Die entsprechende Detailregelung ist ebenfalls im Neuen Einheitstext der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit enthalten.

a.) Externe Begleitung VOR Unterzeichnung einer zwischengemeindlichen Zusammenarbeit
Diese Unterstützung durch spezialisierte Fachkräfte kann einerseits für den Fall einer angedachten bzw. einer konkret geplanten Zusammenarbeit beantragt werden, um die Sinnhaftigkeit einer solchen zu analysieren und im positiven Fall die Vorarbeit für eine konkrete Zusammenarbeit zu leisten.


b.) Externe Begleitung BEI oder NACH Unterzeichnung einer zwischengemeindlichen Zusammenarbeit
Die externe Begleitung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die zwischengemeindliche Zusammenarbeit bereits von den zuständigen Organen beschlossen, bzw. operativ in Umsetzung ist, um Optimierungen derselben zu erwirken.

Ansuchen

Über den Dienst Zwischengemeindliche Ausübung von Befugnissen und Diensten kann eine Finanzierung für die zwischengemeindliche Zusammenarbeit in den verschiedenen Diensten, sowie für die externe Begleitung beantragt werden. Die erforderlichen Mustervereinbarungen und Gesuchsformulare stehen hier zur Verfügung.

(B) Gemeindeentwicklungsprogramm für Raum und Landschaft

Die Gemeinden können um Beiträge für die Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogramms für Raum und Landschaft ansuchen, wenn sie zwischengemeindlich zusammenarbeiten.
Der Artikel 51 Absatz 5/bis des Landesgesetzes für Raum und Landschaft (LG 9/2018) sowie die 2. Zusatzvereinbarung vom 7. März 2022 und die 8. Zusatzvereinbarung vom 12. Juli 2022 regeln die Finanzierung.
Die Gemeinde muss in der Regel mit zwei Gemeinden desselben funktionalen Gebietes (Anlage A des Beschlusses der Landesregierung Nr. 303/2020) und/oder mit zwei angrenzenden Gemeinden zusammenarbeiten.

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Letzte Aktualisierung: 21/10/2025