Gewerbeanmeldungen und Wanderdarbietungen

Wer der beabsichtigt, mit Gewinnabsicht, die Tätigkeit der Herstellung, Duplikation, Vervielfältigung, Handel, Verleih oder jedweden gewerblichen Betrieb von Ton- und Bildträgern, zu betreiben, muss eine vorhergehende Meldung beim Aufsichtsamt der Autonomen Provinz Bozen abgeben, welches den Empfang der durchgeführten Eintragung im eigens dafür vorgesehenen Register bestätigt.

Die Wanderdarbietungen sind mobile Unterhaltungseinrichtungen, die an einem öffentlichen oder privaten Grund, auf nationalem Gebiet, aufgestellt werden können.
Die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen überprüft aufgrund des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1848 vom 22.11.2010 die technische Eignung der Anlage und weist dieser einen Registrierungskodex zu.
Für das Betreiben der Wanderdarbietung bedarf es zusätzlich einer Bewilligung seitens der Landesverwaltung.

Aufsicht und Beratung | Örtliche Körperschaften

Registrierung von Wanderdarbietungen

19.03.2026, 08:00

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Letzte Aktualisierung: 25/06/2026